Zuckersteuer: Klingbeil stoppt Abgabe auf Zero-Getränke – was bedeutet das für alkoholfreies Bier?

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat am 26. August klargestellt, dass die geplante Zuckersteuer nicht auf zuckerfreie Getränke allein wegen der Verwendung von Süßstoffen ausgeweitet werden soll. Eine entsprechende Überlegung aus einem internen Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums werde nicht umgesetzt, erklärte Klingbeil.

Das ist für die Bierbranche durchaus relevant. In dem bekannt gewordenen Arbeitsstand waren neben Zero- und Light-Getränken ausdrücklich auch Biermischgetränke und alkoholfreie Biere als möglicherweise steuerpflichtige Produktgruppen genannt worden. Getränkeverbände einschließlich des Deutschen Brauer-Bundes und der Privaten Brauereien hatten sich bereits zuvor grundsätzlich gegen die neue Abgabe gewandt.

Wichtig ist allerdings die genaue Einordnung: Klingbeil hat nicht pauschal erklärt, dass jedes alkoholfreie Bier künftig steuerfrei bleiben wird. Seine Aussage richtet sich ausdrücklich gegen eine Besteuerung „zuckerfreier beziehungsweise nur mit Süßstoffen gesüßter Getränke“. Wie alkoholfreie Biere mit tatsächlich enthaltenem Zucker oder entsprechende Biermischgetränke in der endgültigen Regelung behandelt werden, hängt von der noch ausstehenden konkreten Ausgestaltung der Steuer ab. Der aktuell bekannt gewordene Arbeitsstand ist nach Klingbeils Angaben weder politisch abgestimmt noch beschlossen.

Für die Brauwirtschaft ist die Debatte zusätzlich deshalb relevant, weil alkoholfreie Produkte derzeit zu den wenigen klaren Wachstumsfeldern gehören. Eine zusätzliche Abgabe auf dieses Segment wäre deshalb gerade für Brauereien problematisch gewesen, die den rückläufigen klassischen Bierabsatz teilweise mit alkoholfreien Angeboten kompensieren wollen.

In der politischen Debatte um zuckergesüßte Getränke wie auch in den Medien werden die Begriffe „Abgabe“ und „Zuckersteuer“ derzeit häufig nebeneinander verwendet. Dabei gibt es durchaus erhebliche Unterschiede zwischen einer Steuer und einer Abgabe. Ich habe daher einmal recherchiert, um die Unterschiede zwischen den beiden Begriffen herauszuarbeiten.

Nach § 3 der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, denen keine konkrete staatliche Gegenleistung gegenübersteht und die zumindest auch der Erzielung von Einnahmen dienen. Eine Steuer ist damit selbst eine Form staatlicher Abgabe. Entscheidend für ihre rechtliche Einordnung ist nicht, wie die Politik sie bezeichnet, sondern wie sie im späteren Gesetz tatsächlich ausgestaltet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass für die Unterscheidung zwischen Steuer und nichtsteuerlicher Abgabe der materielle Inhalt und nicht die gewählte Bezeichnung maßgeblich ist.

Gerade bei der geplanten Belastung zuckergesüßter Getränke ist die Wortwahl bislang auffällig uneinheitlich. Die vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzte FinanzKommission (das ist kein Tippfehler von mir, sondern der Großbuchstabe mitten im Wort wurde vom Gesundheitsministerium verwendet) Gesundheit sprach in ihrem Bericht vom 30. März 2026 ausdrücklich von der „Einführung einer gestaffelten Steuer auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke“. Die Bundesregierung bezeichnete das Vorhaben in späteren Beschlüssen und Antworten dagegen überwiegend als „Abgabe auf zuckergesüßte Getränke“.

Ursprünglich war das Vorhaben eng mit der Finanzierung des Gesundheitssystems verknüpft. Die FinanzKommission Gesundheit hatte ihre Vorschläge ausdrücklich zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelt. Sie rechnete bei der Zuckermaßnahme langfristig mit Einnahmen von ungefähr 450 Millionen Euro jährlich. Die Bundesregierung erklärte im Juni, dieses Geld könne der gesetzlichen Krankenversicherung „in geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen“. Zusätzlich erwartete die Kommission Einsparungen bei den Gesundheitsausgaben, weil ein geringerer Zuckerkonsum Krankheiten vermeiden beziehungsweise deren Häufigkeit reduzieren könnte.

Auch das Bundesgesundheitsministerium stellte den Zusammenhang ausdrücklich her. In seinen Erläuterungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hieß es, die Mehreinnahmen aus der geplanten Getränkeabgabe sollten einen finanziellen Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken erklärte zudem im Juli, die Einnahmen sollten den Versicherten zugutekommen.

Eine echte gesetzliche Zweckbindung war damit allerdings noch nicht beschlossen. Die Formulierung, die Einnahmen sollten der GKV „zugutekommen“, bedeutet rechtlich nicht automatisch, dass jeder mit der Abgabe eingenommene Euro ausschließlich für die Krankenversicherung oder für Präventionsmaßnahmen ausgegeben werden müsste.

Steuern fließen grundsätzlich in den Gesamthaushalt

Für den Bundeshaushalt gilt grundsätzlich das sogenannte Gesamtdeckungsprinzip. § 8 der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, dass alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt den Grundsatz entsprechend: Insbesondere Steuereinnahmen finanzieren grundsätzlich sämtliche staatlichen Aufgaben und sind nicht automatisch bestimmten Ausgaben zugeordnet.

Damit wäre eine klassische Zuckersteuer zunächst eine Einnahme des öffentlichen Haushalts. Aus ihrem gesundheitspolitischen Zweck folgt noch keine automatische rechtliche Bindung des Geldes an Krankenkassen oder Präventionsprogramme.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: § 8 Bundeshaushaltsordnung erlaubt ausdrücklich, Einnahmen durch Gesetz oder im Haushaltsplan einem bestimmten Zweck zuzuweisen. Auch eine Steuer kann deshalb zweckgebunden ausgestaltet werden. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages weist ausdrücklich darauf hin, dass sogenannte Zwecksteuern verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind. Die Zweckbindung nimmt einer Abgabe also nicht ihren Charakter als Steuer.

Die Aussage „Eine Steuer fließt immer in den allgemeinen Haushalt“ ist deshalb ebenso ungenau wie die Annahme, eine als „Abgabe“ bezeichnete Zahlung sei automatisch zweckgebunden.

Klingbeil spricht inzwischen ausdrücklich von einer Zuckersteuer

In der aktuellen Debatte verwendet Bundesfinanzminister Lars Klingbeil nun eindeutig den Begriff „Zuckersteuer“. Nach der Kabinettsklausur am 26. August erklärte er, die Koalition habe sich darauf verständigt, „dass es eine Zuckersteuer geben wird“. Gleichzeitig stellte er klar, dass er keine Steuer vorlegen werde, die auch zuckerfreie Getränke erfasst. Bundeskanzler Friedrich Merz schloss sich dieser Aussage an.

Damit ist die zwischenzeitlich diskutierte Ausweitung auf Zero- und Light-Getränke vom Tisch. Offen bleibt jedoch weiterhin die konkrete Konstruktion der geplanten Steuer. Ein endgültiger Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Deshalb ist bislang auch nicht abschließend geklärt, ob das Steueraufkommen später rechtlich oder haushalterisch an Gesundheitsausgaben gebunden wird oder nach dem allgemeinen Gesamtdeckungsprinzip in den Bundeshaushalt einfließt.

Gerade dieser Punkt dürfte politisch noch für Diskussionen sorgen. Ursprünglich wurde das Vorhaben im Rahmen der Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelt und mit Prävention sowie Entlastungen für die Krankenkassen begründet. Wird daraus eine gewöhnliche Steuer ohne ausdrückliche Zweckbindung, könnte der Bund über die Einnahmen grundsätzlich im Rahmen des Haushalts verfügen. Eine unmittelbare Verbindung zwischen jedem eingenommenen Euro und Ausgaben für Gesundheit wäre dann nicht mehr gegeben.

Für die endgültige Bewertung muss daher der angekündigte Gesetzentwurf abgewartet werden. Erst aus ihm lässt sich zuverlässig erkennen, wer die Steuer entrichten muss, welche Getränke tatsächlich erfasst werden, wie hoch die Belastung ausfällt und vor allem, ob das Steueraufkommen ausdrücklich für gesundheitspolitische Zwecke reserviert wird.

Quellen: Bundeshaushaltsordnung

www.gesetze-im-internet.de

www.bundestag.de

www.bundesgesundheitsministerium.de

www.bundesregierung.de

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