Der niederländische Bierkonzern Heineken soll der griechischen Brauerei Macedonian Thrace Brewery (MTB), die unter anderem das Bier Vergina herstellt, insgesamt 111 Millionen Euro zahlen. Ein Gericht in Amsterdam sprach dem Unternehmen 43 Millionen Euro Schadenersatz sowie weitere 68 Millionen Euro an aufgelaufenen Zinsen zu. Heineken hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen. Der Fall geht auf Wettbewerbsverstöße zurück, die sich über viele Jahre auf dem griechischen Biermarkt abgespielt haben sollen und bereits vor mehr als einem Jahrzehnt die griechische Wettbewerbsbehörde beschäftigten.
Die am heutigen 21. Oktober 2026 bekannt gewordene Entscheidung ist der vorläufige Höhepunkt eines langen Rechtsstreits. Es geht dabei nicht um eine neue wettbewerbsrechtliche Geldbuße, sondern um eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung eines Konkurrenten. MTB will finanziell dafür entschädigt werden, dass sie durch das Geschäftsgebaren der griechischen Heineken-Tochter Athenian Brewery benachteiligt worden sei.
Ein kleinerer Brauer wehrt sich gegen den Marktführer
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen zwei Unternehmen mit sehr unterschiedlichen Marktpositionen. Auf der einen Seite steht Athenian Brewery, die griechische Tochtergesellschaft des international tätigen Heineken-Konzerns. Sie vertreibt in Griechenland unter anderem die Marken Heineken, Amstel und Alfa. Auf der anderen Seite steht die Macedonian Thrace Brewery, ein griechischer Wettbewerber, der 1998 gegründet wurde und seine Brauerei in Komotini im Nordosten des Landes betreibt. Bekannt ist das Unternehmen insbesondere durch seine Marke Vergina.
MTB versuchte, sich auf dem griechischen Biermarkt gegen die etablierte Konkurrenz durchzusetzen. Das Unternehmen baute seine Vertriebsaktivitäten aus und erschloss unter anderem mit Vertriebszentren in Thessaloniki und Athen weitere Absatzgebiete. Nach Ansicht der Brauerei wurde diese Entwicklung durch das Verhalten des wesentlich größeren Konkurrenten erheblich erschwert.
Der Streit dreht sich deshalb nicht allein um die Frage, ob Athenian Brewery ihre starke Marktstellung ausgenutzt hat. Es geht auch darum, welche wirtschaftlichen Folgen das für einen Wettbewerber hatte: Wie viel Bier hätte MTB ohne die beanstandeten Praktiken verkaufen können? Welche Preise hätte das Unternehmen erzielen können? Und welche Gewinne wären unter fairen Wettbewerbsbedingungen möglich gewesen?
Genau diese hypothetischen wirtschaftlichen Entwicklungen bilden einen zentralen Bestandteil der Schadenersatzberechnung.
Die griechische Wettbewerbsbehörde griff bereits 2015 ein
Die Vorgeschichte reicht weit zurück. Die griechische Wettbewerbsbehörde Hellenic Competition Commission untersuchte das Verhalten von Athenian Brewery und kam zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hatte. Der beanstandete Zeitraum erstreckte sich von 1998 bis 2014.
Im Jahr 2015 verhängte die Behörde deshalb eine Geldbuße von 31,5 Millionen Euro. Im weiteren Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzungen in Griechenland wurde diese Summe auf rund 27 Millionen Euro reduziert. Die Feststellung des Wettbewerbsverstoßes wurde in den folgenden Rechtsverfahren bestätigt, unter anderem durch den griechischen Staatsrat im Jahr 2023.
Nach den Feststellungen der Wettbewerbsbehörde ging es nicht lediglich um aggressive Werbung oder besonders günstige Preise. Beanstandet wurden vielmehr verschiedene Geschäftspraktiken, die Wettbewerbern den Zugang zum Markt erschwert haben sollen. Dazu zählten Exklusivitätsvereinbarungen, Treuerabatte und eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftspartnern im Gastronomie- und Großhandelsgeschäft. Auch Vereinbarungen über Regalflächen im Lebensmitteleinzelhandel spielten eine Rolle.
Solche Praktiken können für eine kleinere Brauerei besonders problematisch sein. Wenn Gastronomiebetriebe, Händler oder andere Absatzmittler durch vertragliche Bedingungen an einen großen Anbieter gebunden werden, wird es für konkurrierende Unternehmen schwieriger, ihre Biere in den Markt zu bringen. Selbst ein qualitativ konkurrenzfähiges Produkt hat dann unter Umständen schlechtere Chancen, Verbraucher zu erreichen.
Die ursprüngliche Geldbuße richtete sich gegen Athenian Brewery. Der nun bekannt gewordene Schadenersatz betrifft dagegen die Forderung eines konkret benachteiligten Wettbewerbers. Beide Verfahren hängen inhaltlich zusammen, erfüllen rechtlich aber unterschiedliche Zwecke: Die Geldbuße sanktioniert den Wettbewerbsverstoß, während der Schadenersatz den entstandenen wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen soll.
Warum Heineken ebenfalls haftbar gemacht wird
Ein wesentlicher Teil des Rechtsstreits betrifft die Rolle des Mutterkonzerns. Heineken argumentierte, dass die Verantwortung für das beanstandete Geschäftsverhalten nicht ohne Weiteres auf den niederländischen Konzern übertragen werden könne. Schließlich wurde das operative Geschäft auf dem griechischen Markt von Athenian Brewery betrieben.
Das niederländische Verfahren musste deshalb auch klären, inwieweit die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochter verantwortlich gemacht werden kann. Im Oktober 2024 kam das Amsterdamer Gericht in einem wichtigen Zwischenschritt zu dem Ergebnis, dass Heineken und Athenian Brewery wettbewerbsrechtlich als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Damit war der Weg für die gemeinsame Haftung im Schadenersatzverfahren grundsätzlich eröffnet.
Auch auf europäischer Ebene beschäftigte die Frage die Gerichte. Der Europäische Gerichtshof befasste sich 2025 mit der Zuständigkeit niederländischer Gerichte und den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Muttergesellschaft gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft für einen Wettbewerbsverstoß haftbar gemacht werden kann. Im Mai 2026 wies der niederländische Hoge Raad die Rechtsmittel gegen die Zuständigkeitsentscheidung zurück. Damit konnte der Schadenersatzprozess in den Niederlanden weitergeführt werden.
Für international tätige Brauereikonzerne ist dieser Aspekt von erheblicher Bedeutung. Unternehmen können sich nicht in jedem Fall darauf berufen, dass ein Wettbewerbsverstoß ausschließlich von einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft begangen worden sei. Entscheidend sind unter anderem die wirtschaftliche Verbindung und der maßgebliche Einfluss des Mutterkonzerns.
43 Millionen Euro Schadenersatz – und 68 Millionen Euro Zinsen
Die nun bekannt gewordene Entscheidung sieht eine Zahlung von insgesamt 111 Millionen Euro vor. Davon entfallen 43 Millionen Euro auf den Schadenersatz und 68 Millionen Euro auf aufgelaufene Zinsen. Damit machen die Zinsen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme aus.
Der hohe Zinsanteil verdeutlicht, wie teuer sich langwierige Gerichtsverfahren entwickeln können. Zwischen dem Beginn der beanstandeten Geschäftspraktiken und der aktuellen Entscheidung liegen mehrere Jahrzehnte. Die Zinsberechnung bezieht sich allerdings auf die rechtlich maßgeblichen Zeiträume und Bedingungen des konkreten Schadenersatzanspruchs; sie lässt sich nicht einfach als einheitlicher Zinssatz über die gesamte Dauer des Streits verstehen.
Bei der Berechnung des Schadens geht es um eine schwierige Gegenfrage: Wie hätte sich MTB wirtschaftlich entwickelt, wenn Athenian Brewery die festgestellten Wettbewerbsverstöße nicht begangen hätte? Dazu müssen Gerichte beurteilen, welche Absatzmengen, Preise und Gewinne unter anderen Marktbedingungen realistisch gewesen wären.
Genau diese Berechnungen kritisiert Heineken. Nach Darstellung des Konzerns beruhe die zugesprochene Summe auf unrealistischen Annahmen zu den möglichen Verkäufen, Preisen und Gewinnen von MTB. Die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Modelle müssten sorgfältig an den verfügbaren Daten und den tatsächlichen Marktbedingungen gemessen werden. Heineken hält die festgesetzte Entschädigung deshalb nicht für ausreichend durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten belegt und will gegen die Entscheidung vorgehen.
Die angekündigte Berufung bedeutet, dass der Rechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Die nun genannte Summe ist daher als aktuelle gerichtliche Entscheidung zu verstehen, nicht als bereits endgültig feststehender Abschluss des gesamten Verfahrens.
Ein Signal für den Wettbewerb in der Bierbranche
Der Fall zeigt, welche Folgen wettbewerbswidriges Verhalten für große Brauereigruppen haben kann. Die ursprüngliche Geldbuße der griechischen Wettbewerbsbehörde war bereits beträchtlich. Mit dem Schadenersatz für MTB kommt nun eine weitere finanzielle Dimension hinzu. Zugleich wird deutlich, dass ein Unternehmen, das durch einen Wettbewerbsverstoß geschädigt wurde, auch Jahre später noch versuchen kann, seine wirtschaftlichen Verluste auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
Für kleinere und unabhängige Brauereien ist der Zugang zu Vertrieb und Gastronomie häufig eine zentrale Voraussetzung, um sich gegenüber international bekannten Marken zu behaupten. Exklusivitätsbindungen oder diskriminierende Konditionen können diesen Zugang erschweren. Wo eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird, kann das deshalb weit über einen einzelnen Vertrag oder einen bestimmten Absatzkanal hinauswirken.
Allerdings ist der Fall nicht als allgemeines Urteil gegen große Brauereikonzerne zu verstehen. Entscheidend sind die konkret festgestellten Verstöße und deren nachweisbare Folgen. Ebenso muss die endgültige Schadenhöhe den rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen standhalten – ein Punkt, den Heineken nun in der Berufung angreifen will.
Für MTB ist die Entscheidung ein wichtiger Erfolg in einem Verfahren, das seit Jahren andauert. Für Heineken steht dagegen eine erhebliche finanzielle Belastung im Raum, deren Höhe und rechtliche Bestandskraft weiter umstritten sind. Wie der Rechtsstreit letztlich ausgeht, wird sich erst nach den weiteren gerichtlichen Schritten zeigen.
Quellen und Einordnung:
Reuters, 21. Oktober 2026: Meldung zur Schadenersatzentscheidung und zur angekündigten Berufung.
Urteil der Rechtbank Amsterdam vom 18. Februar 2026: Hintergrund zur Schadenersatzklage und zu den Wettbewerbsverstößen zwischen 1998 und 2014. Dieses Urteil ist vom am 21. Oktober gemeldeten neuen Entscheidungsstand zu unterscheiden.
Europäischer Gerichtshof, 13. Februar 2025: rechtliche Fragen zur gemeinsamen Haftung von Mutter- und Tochtergesellschaft.