Alkoholfreie Gin-Alternativen erfreuen sich wachsender Beliebtheit – doch wie sie heißen dürfen, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) eindeutig geklärt. Unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ dürfen solche Produkte künftig nicht mehr verkauft werden.
Der Grund: Nach EU-Recht ist Gin eindeutig definiert – als Spirituose, die durch das Aromatisieren von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren entsteht und mindestens 37,5 % Alkohol enthalten muss. Alkoholfreie Produkte erfüllen diese Anforderungen nicht, weshalb ihre Bezeichnung als „Gin“ laut Gericht irreführend wäre. Das Urteil soll sowohl Verbraucher vor Verwechslungen schützen als auch Hersteller, die echten Gin nach den gesetzlichen Vorgaben produzieren.
Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch eine Klage des Vereins Sozialer Wettbewerb e.V. gegen das Unternehmen PB Vi Goods, das ein Produkt unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertreibt. Laut EuGH verletzt das zwar die Bezeichnungsregeln, schränkt jedoch die unternehmerische Freiheit nicht unzulässig ein: Der Verkauf der alkoholfreien Alternative bleibt erlaubt – nur eben nicht unter dem geschützten Begriff Gin.
Der Verein Sozialer Wettbewerb ist in diesem Bereich bereits mehrfach aktiv geworden. Zuletzt sorgte ein Fall rund um die Münchner Destillerie „The Duke“ für Schlagzeilen. Dort ging es zwar nicht um die Bezeichnung, sondern um fehlendes Einwegpfand bei einer alkoholfreien Alternative – und auch hier bekam der Abmahnverein in zweiter Instanz Recht.
Die Entscheidung des EuGH bringt nun Klarheit: Alkoholfreie Destillate dürfen weiterhin angeboten werden, müssen aber künftig unter einer anderen Bezeichnung vermarktet werden – etwa als „alkoholfreie Spirituose“ oder „Wacholder-Getränk“. Für Produzenten bedeutet das eine Anpassung ihrer Markenstrategie, für Verbraucher mehr Transparenz im Regal.